Krankenfahrten
Grundsätzlich benötigen wir für die Durchführung von Krankenfahrten eine ärztliche Verordnung: „Verordnung einer Krankenbeförderung“
Diese gibt es für einmalige Transporte, als auch für Serienfahrten oder als Dauerschein. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt. Wir können nur korrekt ausgefüllte Transportscheine abrechnen.
Für folgende Fahrten benötigen wir eine Genehmigung der Krankenkasse.
- Arztbesuchen
- Krankengymnastik etc.
- Dialyse
- Strahlenbehandlung
- Chemotherapie
KEINE gesonderte Genehmigung der Krankenkasse bedarf es in diesen Fällen:
- Hinfahrten und Abholungen bei stationären Aufenthalten
- Fahrten zu ambulanten Operationen
- Vor – und Nachstationäre Behandlungen
- Pflegestufe 3 + dauerhafte Mobilitätseinschränkung
- Pflegestufe 4 oder 5
- Merkzeichen aG oder Bl oder H
- Kostenträger Berufsgenossenschaft, Schulen, Unfallkassen: Hier ist kein Eigenanteil zu entrichten!
Gesetzliche Zuzahlung bei Krankenfahrten
Die Preise, die per Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen bestehen, unterscheiden sich wesentlich vom normalen Taxitarif. Bei zuzahlungspflichtigen Kunden können wir der Krankenkasse nur den Fahrpreis abzüglich der Eigenbeteiligung in Rechnung stellen und müssen diese direkt vom Fahrgast einziehen. Kunden, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.